Der Träger entscheidet
Wie du bezahlt wirst, hängt stark davon ab, wer die Einrichtung betreibt. Zoos und Tierparks werden von Kommunen, Gesellschaften oder Vereinen getragen. Tierheime werden zum Beispiel von Tierschutzvereinen betrieben, Tierpensionen sind private Betriebe, Labore gehören zu Hochschulen, Forschungseinrichtungen oder Unternehmen. Ob ein Tarifvertrag gilt und welcher, ist deshalb bei jeder Stelle eine eigene Frage.
Tarif für Tiermedizinische Fachangestellte
Für Tiermedizinische Fachangestellte gibt es einen Gehaltstarifvertrag zwischen dem Bundesverband praktizierender Tierärzte und dem Verband medizinischer Fachberufe. Der aktuelle Vertrag gilt seit dem 1. Mai 2026 mit einer Laufzeit von 18 Monaten. Er legt auch die Ausbildungsvergütung fest: 1.000 Euro im ersten, 1.100 Euro im zweiten und 1.200 Euro im dritten Ausbildungsjahr. Verbindlich ist er für tarifgebundene Praxen. Frag, ob der Tarif für dich vertraglich zugesagt wird.
Wochenenden, Feiertage, Bereitschaft
Tiere brauchen jeden Tag Versorgung, auch an Wochenenden und Feiertagen. In Zoos, Tierheimen und Kliniken arbeitest du deshalb im Wechsel. Frag, wie oft du am Wochenende eingeteilt bist, ob es Zuschläge oder Freizeitausgleich gibt und wie Rufbereitschaften bezahlt werden. Für Zuschläge auf Sonntags- und Feiertagsarbeit gilt eine Steuerbefreiung nach § 3b EStG, bis 50 Prozent des Grundlohns an Sonntagen und bis 125 Prozent an gesetzlichen Feiertagen und bis 150 Prozent am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember und am 1. Mai. Wie hoch deine Zuschläge sind, regelt der Vertrag.
Fragen zur Vergütung
- Gilt ein Tarifvertrag, und wenn ja, welcher und in welcher Gruppe?
- Wie viele Wochenenden im Monat bin ich im Dienst?
- Wie werden Rufbereitschaft und Einsätze in der Nacht bezahlt?
- Werden Schutzkleidung, Impfungen und Fortbildungen vom Arbeitgeber getragen?
Notiere die Antworten und vergleiche Stellen erst dann. Ein etwas niedrigeres Grundgehalt mit gut bezahlten Wochenenddiensten kann am Ende mehr bringen als umgekehrt.
Gehälter auf dieser Seite
Die Zahl der Stellen ist auf dieser Seite überschaubar, deshalb schwanken die Beispiele stärker als in großen Berufsfeldern. Gehaltsangaben in der Anzeige haben Vorrang.
Untergrenze
Für alle Beschäftigten gilt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde seit dem 1. Januar 2026, ab dem 1. Januar 2027 14,60 Euro. Für Minijobs, etwa in Tierpensionen oder am Wochenende im Tierheim, liegt die Verdienstgrenze 2026 bei 603 Euro im Monat.